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STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT DES AUGENLASERNS

Lasik Operation als Sonderausgaben absetzen

Eine Augenlaserbehandlung kann unter günstigen Voraussetzungen eine bestehende Fehlsichtigkeit auf Dauer sicher und zuverlässig beseitigen und damit ein gravierendes gesundheitliches Problem des Patienten langfristig beheben. Dennoch beteiligen sich zumindest die gesetzlichen Krankenkassen an den durch die Operation entstehenden Kosten nicht. Das hat zwei Gründe. Zunächst gilt das Prinzip, dass Krankenkassen grundsätzlich nur die Kosten für das preiswertere Behandlungsverfahren übernehmen, soweit alternative Behandlungsformen verfügbar sind. Und eine Brille ist deutlich preiswerter als eine Augenlaseroperation. Grundsätzlich wurde jedoch im Rahmen der Maßnahmen zur Kosteneindämmung für die gesetzlichen Krankenkassen die Kostenerstattung für Sehhilfen aus dem Maßnahmenkatalog komplett herausgenommen.

Dennoch haben zumindest berufstätige Patienten die Möglichkeit, eine Teil der entstehenden Kosten über die Einkommensteuererklärung vom Finanzamt erstattet zu bekommen. Denn eine Augenlaseroperation ist eine gesundheitsfördernde Maßnahme und kann deshalb in der Steuererklärung unter den abzugsfähigen Sonderausgaben verbucht werden. Jedem Steuerpflichtigen steht auch hinsichtlich der potentiellen Sonderausgaben ein pauschaler Freibetrag zu, der ohne Nachweis der angefallen Kosten durch die Vorlage von Rechnungen bei der Festlegung der Steuern automatisch berücksichtigt wird. Liegt die Summe der abzugsfähigen Sonderausgaben jedoch oberhalb des Pauschbetrags, kann die Differenz zusätzlich geltend gemacht werden. Die Kosten für eine Augenlaseroperation überschreiten in aller Regel die pauschale Begrenzung.

Natürlich übernimmt das Finanzamt nicht die für die Augenlaserbehandlung anfallenden Kosten. Die Summe der abzugsfähigen Sonderausgaben wird jedoch vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Das bedeutet in der Praxis, dass für einen Teilbetrag des Jahreseinkommens des Patienten in Höhe der Kosten für die Laseroperation keine Steuern gezahlt werden müssen. Liegt der persönliche Steuersatz eines Betroffenen beispielsweise bei 20% und wurden ihm für die Laserbehandlung 3000€ berechnet, so kann er mit einem Steuererlass von 600€ rechnen.